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Preisanpassung ist keine Einbahnstraße
Wenn Steuern und Umlagen steigen, zögern Energieversorger meist nicht lang, dies an die Verbraucher weiterzugeben. Das bedeutet umgekehrt aber auch: Sinkende Kosten müssen ebenfalls weitergegeben werden. Der Marktwächter Energie hat deshalb jetzt den Anbieter ProEngeno abgemahnt.
Das Unternehmen aus dem niedersächsischen Jemgum verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, die vorsah, dass bei Kostensteigerung durch Steuern, Abgaben, Umlagen und ähnliche Belastungen eine Preisänderung vorgenommen werden konnte. Eine Regelung, dass Kostensenkungen ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden, fehlte in den AGB jedoch.
Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall bereits entschieden, dass dies unzulässig ist. So stellte das Gericht bei Preisanpassungsklauseln, die Bezugskosten (d.h. Kosten für Erzeugung und Transport von Energie) betrafen, klar, dass das so genannte Äquivalenzverhältnis gewahrt werden müsse. Sprich: Wer sich das Recht vorhält, die Preise bei bestimmten Kostensteigerungen zu erhöhen, muss auch bei Kostensenkungen reagieren. Entsprechendes gilt nach Auffassung der Verbraucherzentrale Niedersachsen auch, wenn die Preisanpassungsklausel wie im vorliegenden Fall Steuern, Abgaben und Umlagen betrifft.
EEG-Umlage als Beispiel für sinkende Kosten
Für Verbraucher ist diese Rechtslage besonders mit Blick auf die EEG-Umlage interessant: Die Umlage zur Förderung des Ausbaus erneuerbaren Energien ist im Jahr 2015 erstmals leicht gesunken. Zuvor sind die Kosten jahrelang gestiegen – daher ist es durchaus möglich, dass es weitere Versorger gibt, die in ihren AGB nur die Möglichkeit einer Steigerung vorgesehen haben.
Falls Sie in Ihren Vertragsunterlagen auf entsprechende Klauseln stoßen und Ihrer nächsten Jahresabrechnung entnehmen, dass Ihr Energielieferant die Senkung der EEG-Umlage nicht an Sie weitergegeben hat, sollten Sie sich am besten rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen und Hilfestellungen bekommen Sie in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Niedersachsen, am Verbrauchertelefon (Thema Energierecht) oder in der Onlineberatung.
ProEngeno hat auf die Abmahnung bereits reagiert und sich per Unterlassungserklärung verpflichtet, die beschriebene Klausel in seinen AGB künftig nicht mehr zu verwenden. Darüberhinaus gab das Unternehmen noch für fünf weitere Klauseln eine Unterlassungserklärung ab.